Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Segelschule
(gültig für Segelkurse)
Teilnehmer- und Charterkreis
Teilnahme- und charterberechtigt ist jede Person, die weder gesundheitlich noch konditionell beeinträchtigt ist, den Segelsport-/ Katamaran-/ Motorbootsport ohne Gefahr für sich und andere auszuüben.
Voraussetzung für die Teilnahme an allen Segel-, Katamaran- und Motorkursen ist die Fähigkeit, mindestens 15 Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Anmeldung / Rücktritt vom Vertrag
Die Anmeldung zu den Segel-/ Katamaran- und Motorbootkursen bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen ist zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt bis 7 Tage vor Kursbeginn wird die geleistete Anzahlung von 30% des jeweiligen Kurspreises in Abweichung zu § 346 Abs. 1 BGB einbehalten, wenn kein Ersatzteilnehmer gestellt wird. Bei einem innerhalb der 7-Tagesfrist erklärtem Rücktritt sind weitere 50% der Kurskosten fällig, sofern ein Ersatzteilnehmer nicht gestellt wird.
Die Segelschule GODEWIND behält sich das Recht vor, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrage zurückzutreten im Falle höherer Gewalt (Starkwind, Blitzschlag) oder bei Zerstörung der Segel-/ Katamarane-/ Motorboote durch Kollisionen oder Vandalismus. Geleistete Zahlungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Teilnehmer, die einen Lehrgang nachhaltig stören, sich vertragswidrig verhalten oder sich und andere vorsätzlich gefährden, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
Mitwirkungspflicht
Der Teilnehmer ist bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Sicherheit/ Durchführungsbedingungen
Den Anweisungen des Ausbilders ist Folge zu leisten. Ab Windstärke 3 der Beaufortskala sind Schwimmwesten anzulegen. An Bord sind Turn- oder Neoprenschuhe zu tragen. Brillen, Handys oder sonstige Wertgegenstände sind gegen Verlust zu sichern. Die Segelschule GODEWIND kommt für evtl. Verluste oder Beschädigungen nicht auf.
Sorgfaltspflicht
Die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Katamarane, Segel- und Motorboote wird durch regelmäßige Inspektionen sichergestellt. Dennoch ist der Teilnehmer verpflichtet, die Katamarane, Segel- und Motorboote vor Fahrtantritt zu überprüfen.
Im Interesse aller Beteiligten ist jeder Teilnehmer verpflichtet, entstandene Schäden sofort anzuzeigen. Darüber hinaus ist jeder Teilnehmer dazu verpflichtet, mit den Booten sorgfältig umzugehen und Schäden zu vermeiden.
Falls die Betriebsbereitschaft der Katamarane, Segel- und Motorboote durch Nichtbeachtung der Anweisung des Ausbilders oder durch fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verhaltensweisen des Teilnehmers nicht mehr gewährleistet ist, besteht für den durch die Tatbestandsaufnahme und Störungsbeseitigung entstandenen Zeitverlust kein Anspruch auf Schadensersatz seitens des
Teilnehmers.
Haftung
Die Segelschule GODEWIND haftet für die gewissenhafte Lehrgangs- und Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Kursausschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung sowie für die gewissenhafte Durchführung der Inspektionen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Katamarane, Segel- und Motorboote.
Die Katamarane, Segel- und Motorboote sind haftpflichtversichert.
Personenschäden sind im Rahmen der Haftpflicht auf einen Deckungsumfang von 1,5 Millionen Euro begrenzt; Sachschäden bis zu einem Deckungsumfang von 0,5 Millionen Euro. Sofern der angerichtete Schaden diese Deckungssummen nachweislich übersteigt, haftet der Teilnehmer im Falle seines Verschuldens dem Verwender persönlich für die hinausgehenden Beträge.
Bei Schäden jeder Art trifft den Teilnehmer eine Anzeigepflicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Katamarane, Segel- und Motorboote wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu führen. Für selbstverschuldete Schäden (einschließlich Ausfall- und Folgeschäden) an den Katamaranen, Segel- und Motorbooten und Ausrüstungsteilen haftet der Teilnehmer persönlich. Für den Verlust von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen wird seitens der Segelschule keine Haftung übernommen.
Zusätzliche Charter- und Leihbedingungen
Die Segelschule GODEWIND ist als Vercharterer berechtigt, die Übergabe der Katamarane/Segelboote zu verweigern, sofern der Charterer/Schiffsführer nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Sofern sich erst nach Übergabe eine mangelnde Qualifikation (Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis, mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs, Verletzung der Ausweich- und Fahrregeln, Gefährdung Anderer) des Charterers/Schiffsführers hinsichtlich der sicheren Führung der Katamarane/Segelboote offenbart oder dieser entgegen den vorgegebenen Weisungen handelt, kann der Vercharterer den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären und die Chartergebühr einbehalten.
Der Charterer ist zur pünktlichen Rückgabe verpflichtet. Meteorologische Ereignisse sind einzukalkulieren und stellen keinen Grund zur verspäteten Rückgabe dar. Der Charterer haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen. Im Übrigen haftet der Charterer und Schiffsführer dem Vercharterer für alle Verpflichtungen aus dem Chartervertrag als Gesamtschuldner. Der Charterer/Schiffsführer hat auch für ein Verschulden seiner Crewmitglieder einzustehen.
Die für den Fahrtbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Schleppungen sind nur im Notfall und sodann mit eigener Leine durchzuführen. Der Charterer und Schiffsführer haftet dem Vercharterer im Falle eines gegen diesen erhobenen Schlepp- oder Bergelohnes als Gesamtschuldner.
Die Teilnahme an Regatten oder sonstigen Veranstaltungen ist untersagt.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwa ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine dem mutmaßlichen Willen entsprechende Klausel zu ersetzen.